Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG 2018§ 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle oder im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8 tätig, übermittelt es Daten ausschließlich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Die Absätze 4 bis 7 gelten ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(4) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats ist in einer Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen hat.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(6) Übermittelt das Bundeskriminalamt ein Ersuchen einer inländischen Polizeibehörde, ist diese für die Prüfung der Erforderlichkeit des Ersuchens und der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 verantwortlich.
(7) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt.
(8) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen:
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur bei Ersuchen von zentralen Kontaktstellen sowie Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 notifiziert wurden. Die in Satz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens beim Bundeskriminalamt. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Abweichung von den Fristen für eine Einholung einer Erlaubnis nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Stelle, die das Ersuchen gestellt hat, ist in diesem Fall unter Angabe von Gründen über die Dauer der erwarteten Verzögerung zu unterrichten. Nach Einholung der Erlaubnis nach Absatz 2 sind die Daten unverzüglich zu übermitteln.
(9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 26 aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2 genannten Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.